Paragraph 218 wird reformiert

26. 4. 1974 - 12. 2. 1976

Paragraph 218

Die vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft nennt man auch Abtreibung. Das befruchtete Ei wird dabei aus der Gebärmutter der Frau entfernt. Rechtlich regelt der Paragraph 218 den Schwangerschaftsabbruch in der Bundesrepublik im Strafgesetzbuch (StGB).

Seit 1871, also seit mehr als 100 Jahren, stand der Schwangerschaftsabbruch unter Strafe. Schwangere, die einen Abbruch vornehmen ließen, wurden also strafrechtlich verfolgt. Viele Frauen fuhren in den 70er Jahren in die Niederlande, weil ein Abbruch dort innerhalb eines bestimmten Zeitraums erlaubt war. Außerdem gab es Ärzte, die solche illegalen Abbrüche durchführten.

Um den gesellschaftlichen Änderungen gerecht zu werden, sollte der Paragraph (abgekürzt: §) nun aber reformiert werden.
 

Soll der Schwangerschaftsabbruch straffrei werden?

Die geplanten Änderungen von Paragraph 218 riefen Befürworter und Gegner auf den Plan: Die einen waren dafür, der Frau das Recht zuzugestehen, sich selbst für oder gegen ein Kind zu entscheiden.

Die Reformgegner wollten das Leben des ungeborenen Kindes schützen. Sie sagten, dass schon die befruchtete Eizelle ein neuer Mensch sei, der nicht getötet werden dürfe.
 

Indikationslösung oder Fristenlösung bei Abtreibung?

Auch im Bundestag herrschte keine Einigkeit: Die CDU/CSU war für eine Indikationslösung. Danach sollte Abtreibung nur aus medizinischen oder ethischen Gründen straffrei sein.

Die Koalition aus SPD und FDP setzte sich bei der Abstimmung mit ihrer Lösung durch: die Fristenlösung belässt den Abbruch grundsätzlich bis zur 12. Schwangerschaftswoche straffrei.
 

Das Bundesverfassungsgericht kippt die Fristenlösung

Die CDU klagte gegen diese Lösung. Im Februar 1975 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Fristenlösung dann für verfassungswidrig. Das alte Modell blieb daraufhin bestehen.

Die Regierung legte nun ein neues Modell vor: das Indikationsmodell. Danach sollten Abtreibungen aus medizinischen, eugenischen (erbbedingten), ethischen und sozialen Gründen straffrei bleiben.
 

Die Reform von Paragraph 218

Am 12. Februar 1976 beschloss der Bundestag schließlich die Reform des Paragraphen 218. Am 22. Juni 1976 trat die Neufassung des § 218 in Kraft.

Abtreibung blieb von nun an in den ersten 12 Wochen straffrei, wenn die Schwangere sich beraten ließ und dabei eine medizinische, ethische oder soziale Notlage festgestellt wurde.

Das galt z. B., wenn das Leben der Schwangeren gefährdet war, wenn sie durch eine Vergewaltigung schwanger geworden war oder das Ungeborene schwer geschädigt war. Das nennt man Indikationslösung.
 

Proteste aus der Frauenbewegung

Vielen Frauen aus der Frauenbewegung ging die Lösung nicht weit genug. Sie forderten nach wie vor eine völlige Straffreiheit bei Abtreibung und die komplette Streichung des Paragraphen 218. "Mein Bauch gehört mit!" wurde zu ihrem Motto. Nach wie vor ist ein Schwangerschaftsabbruch ein Straftatbestand.