KPD-Verbot

17.08.1956

KPD Verbot 1956

Die zweite Partei, die in der Bundesrepublik Deutschland verboten wurde, war die KPD, die Kommunistische Partei Deutschlands. Schon 1952 war die SRP, die nationalsozialistisch orientierte Sozialistische Reichspartei, verboten worden.

KPD Verbot 1933

Die KPD war schon zur Zeit des Nationalsozialismus 1933 verboten worden. Die KPD war die erste Partei, die nach der Kapitulation Deutschlands neu gegründet worden war. Sie konnte auch bei der ersten Wahl zum Deutschen Bundestag mit knapp 5 Prozent der Wähler*innenstimmen ins Parlament einziehen. Bei der zweiten Bundestagswahl 1953 verpasste sie den Einzug allerdings knapp und saß somit nur noch in einigen Länderparlamenten.

Schon 1950 gab es den so genannten Adenauer-Erlass, in dem gefordert wurde, dass alle Personen, die im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik arbeiteten, keinesfalls Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Partei sein durften.

Das Verfassungsgericht erklärte die KPD als verfassungwidrig

Am 17. August 1956 erklärte dann das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Kommunistische Partei für verfassungswidrig. Als Grund wurde angegeben, die KPD wolle das politische System der jungen Bundesrepublik ändern.
So forderte die KPD zum Beispiel, dass Maschinen und Betriebe nicht im Besitz von Einzelnen - im Privatbesitz - sondern im Besitz aller sein sollten. Dies stufte das Verfassungsgericht als verfassungswidrig ein und verbot die KPD - ganz im Sinne des Bundeskanzlers Konrad Adenauer.

Bis heute ist dieses KPD-Verbot sehr umstritten. Die KPD war zum Beispiel auch gegen eine Wiederbewaffnung der Bundesrepublik.